Strafrechtliche Zurechnung folgt nicht den Gesetzen der Natur, sondern verbindet ein deliktisches Geschehen mit einer Person nach gesellschaftlichen Regeln. Der Vorsatz ist deshalb kein psychisches Faktum, sondern ein eigenständiger normativer Zusammenhang, und ein Verbotsirrtum nur dann vermeidbar, wenn er Ausdruck mangelnder Rechtstreue des Irrenden ist. Auf einen auch nur "leisen" Unrechtszweifel kommt es also nicht an.
Auch in der Beteiligungslehre ist die Verbindung von Person und Delikt nicht gegenständlich-faktisch zu verstehen, sondern normativ als Zuständigkeit des Beteiligten für ein Geschehen, das er durch ein deliktisch befangenes Verhalten ermöglicht oder gefördert hat. Bei der Nötigung steht schließlich nicht die Freiheit als der Person natürlich gegebener Besitz im Zentrum der Interpretation von Gewalt und Drohung, sondern die Aufgabe der Freiheit in einer Gesellschaft der gegenwärtigen Gestalt. Die Nötigung schützt das allgemeine Interesse an der Bewahrung der Bestandsbedingungen einer Gesellschaft, die hochgradig anonyme Sozialkontakte ermöglichen muss, und nur dadurch vermittelt die Freiheit der Person.