Die parodistische Verwendung immaterialgüterrechtlich geschützter Gestaltungen und die Rechte und Interessen des Parodierten stehen in einem Konflikt. Während der Parodist stets auf die Übernahme der prägenden Elemente angewiesen ist, ist eine derartige Übernahme grundsätzlich dem Inhaber des Immaterialgüterrechts vorbehalten. Dieses umfassende Verbotsrecht kollidiert mit der grundrechtlich geschützten Kunst- und Meinungsfreiheit des Parodisten. Melanie Horn arbeitet Abwägungskriterien heraus, die eine gerechte Lösung des Interessenkonflikts ermöglichen. Während die Interessen des Parodisten im Urheberrecht keine Berücksichtigung fanden, kann die Zulässigkeit der Parodie im Marken- und Designrecht anhand einer Gesamtschau der einschlägigen Normen beurteilt werden. Die Autorin schlägt deshalb die Einführung einer Parodieschranke ähnlich der durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204) mit § 51a UrhG erstmals ausdrücklich geregelten Schranke für Parodien vor.The parodic use of creations protected by intellectual property act and the rights and interests of the person being parodied create a conflict. The parodist constantly depends on accessible identifying elements. However, this access is strictly reserved for the owner of the intellectual property right. This comprehensive right conflicts with the parodist's freedom of art and speech, guaranteed by jurisdiction. Melanie Horn develops defining criteria that enable a fair solution for the conflict of interest. While the interests of the parodist were not considered in copyright law, the acceptance of the parody in the trademark and design act can be evaluated by the relevant norms. The author therefore proposes the introduction of a parody barrier similar to the parody barrier introduced in the Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes (Federal Law Gazette I 1204).
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