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Staatsgrenzen im Kontext ihrer Zeit

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Die Anwendung des Begriffes „innerdeutsche Grenze“ anstelle Staatsgrenze zwischen beiden deutschen Staaten, ist eine historische und zeitgenössische Lüge. Die Erklärung von Bundeskanzler Willy Brandt im Deutschen Bundestag vom 15. Februar 1973, selbst das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag vom 31. Juli 1973 sowie das „Gesetz über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra“ vom 3. Dezember 1984, das vom Bundestag beschlossen und die Zustimmung des Bundesrates erhielt, kennen keine „innerdeutsche Grenze“. Spätestens seit diesen Zeitpunkten gehört das „Phantom von einer innerdeutschen Grenze“, wenn die Staatsgrenze zwischen beiden deutschen Staaten gemeint ist, ins Vokabular des Kalten Krieges. Trotzdem wird im Beschluss des Stuttgarter Parteitages der CDU (30.11. bis 2.12.2008) die „konsequente Nicht-Anerkennung der inner-deutschen Demarkationslinie als völkerrechtliche Grenze“ noch als von „zentraler Bedeutung“ für die CDU betrachtet!

An Beispielen aus der deutschsprachigen völkerrechtlichen Literatur seit Beginn des 20. Jahrhunderts wird nachvollziehbar gemacht, wie sich Theorie und Praxis des staats- und völkerrechtlichen Phänomens „Staatsgrenze“ entwickelte. Im Mittelpunkt steht dabei die Staatsgrenze zwischen beiden deutschen Staaten, die nicht mit Mauer und Stacheldraht (Sicherungsanlagen) gleichzusetzen ist. Die Regeln der Ein- und Ausreise werden grundsätzlich in souveräner Entscheidung durch die Staaten geregelt. Ausnahme bildet der Ort des Grenzübertritts. Das illegale Passieren über die „grüne“ oder befestigte Staatsgrenze, egal in welcher Richtung, gestattet kein Staat. Der Inhalt des Grenzgesetzes der DDR aus dem Jahre 1982, zieht sich wie ein roter Leitfaden durch das gesamte Buch.