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Selbstbestimmung bis zuletzt

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Jeder BĂźrger hat das Menschen- und Grundrecht, selbstbestimmt Art und Zeitpunkt seines Todes unter Einschluss der Hilfe Dritter festzulegen. Diesem Recht entspricht es, dass Suizid, Suizidversuch und Teilnahme am Suizid in Deutschland seit Ăźber 150 Jahren straflos sind. Mit dieser tiefverwurzelten Tradition bricht, wer die organisierte Freitodbegleitung durch Sterbehilfevereine

unter Strafe stellen will. Dazu bedürfte es zwingender Gründe. Abstrakte Befürchtungen vom Tod als normaler Dienstleistung, als Geschäft oder als Teil einer neuen „Suizidkultur“ genügen dafür nicht und gehen an den realen Bedürfnissen leidender Menschen vorbei. Der Autor zeigt auf, dass die bisherigen Gesetzentwürfe und rechtspolitischen Vorschläge, die organisierte Freitodbegleitung zu kriminalisieren, verfassungswidrig sind.