Jeder BĂźrger hat das Menschen- und Grundrecht, selbstbestimmt Art und Zeitpunkt seines Todes unter Einschluss der Hilfe Dritter festzulegen. Diesem Recht entspricht es, dass Suizid, Suizidversuch und Teilnahme am Suizid in Deutschland seit Ăźber 150 Jahren straflos sind. Mit dieser tiefverwurzelten Tradition bricht, wer die organisierte Freitodbegleitung durch Sterbehilfevereine
unter Strafe stellen will. Dazu bedĂźrfte es zwingender GrĂźnde. Abstrakte BefĂźrchtungen vom Tod als normaler Dienstleistung, als Geschäft oder als Teil einer neuen âSuizidkulturâ genĂźgen dafĂźr nicht und gehen an den realen BedĂźrfnissen leidender Menschen vorbei. Der Autor zeigt auf, dass die bisherigen GesetzentwĂźrfe und rechtspolitischen Vorschläge, die organisierte Freitodbegleitung zu kriminalisieren, verfassungswidrig sind.