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Vermögensschutz durch vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften

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Der Vermögensstandort Luxemburg wird sei vielen Jahren von Unternehmern und vermögenden Privatkunden im Kapitalanlagebereich genutzt. Auch Liechtenstein wird immer häufiger in die Überlegungen einbezogen, da es sich in jüngster Zeit informatorisch geöffnet und ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland abgeschlossen hat, ausserdem geniesst es als EWR Land alle steuerrechtlichen Privilegien eines EU-Landes, ohne aber in die „Euro-Haftungsunion“ mit einbezogen zu sein. Beide Länder verfügen über ein hohes Mass ein politischer Stabilität in Verbindung mit einer niedriegen Staatsverschuldung.

Das Mitte 2013 in Kraft getretene Deutsche Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz hat zu einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der sogenannten Exkulpationsklausel gemäss § 8 Abs. 2 AStG geführt, indem neu auch im niedrigbesteuerten Ausland – wie Luxemburg und Liechtenstein - angesiedelte Kapitalgesellschaften als „Zwischengesellschaften“ mit Einkünften mit Kapitalanlagecharakter gemäss § 7 Abs. 6a AStG von einer steuerrechtlichen Abschirmwirkung profitieren können und damit deren Einkünfte nicht mehr automatisch dem Einkommen deutscher Gesellschafter hinzugerechnet werden.

Die Kernfrage der vorliegenden Arbeit, die als Masterarbeit im Studiengang LL.M. (International Taxation) an der Universität Liechtenstein angenommen wurde, ist folglich, welche Ausgestaltungsmerkmale eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft erfüllen muss, damit diese von der deutschen Steuerbehörde anerkannt wird und von der Abschirmwirkung profitieren kann? Der Autor kommt zum Schluss, dass der Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit mit der entsprechenden Sorgfalt und einer durchdachten Gestaltung der ausländischen Gesellschaft durchaus mit einem Mindestmass an sachlicher und personeller Infrastruktur gelingen kann.