Der gesetzliche Zwang für alle Genossenschaften, sich einem Prüfungsverband anzuschließen, ist eine deutsche Spezialität. Sie wird mit dafür verantwortlich gemacht, dass es in Deutschland nur relativ wenige Genossenschaften gibt. Vor allem kleine genossenschaftliche Unternehmen werden vielfach in der problematischen Rechtsform des eingetragenen (Ideal-)Vereins, des e.V., gegründet, um den Rechtsformkosten der eingetragenen Genossenschaft zu entgehen. Kaltenborn belegt mit umfangreichem Material, dass der Zweck des Anschlusszwanges bei seiner Einführung mit der Novelle zum Genossenschaftsgesetz von 1934 keinesfalls die größere wirtschaftliche Widerstandskraft der Genossenschaften war, dass es vielmehr um die Durchsetzung des Führerprinzips des NS-Staates im Genossenschaftswesen ging.