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Menschenrechtsabkommen : zfmr 1/2017

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Das allgemeine Ziel, die Achtung der Menschenrechte zu fördern und zu festigen, ist bereits in der UN-Charta von 1945 niedergelegt. Diesem Ziel dienen die Allgemeine

ErklÀrung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 sowie die darauf aufbauenden Kernabkommen des internationalen Menschenrechtsschutzes der Vereinten Nationen. Die

allermeisten Rechte der AEMR – eigentlich besser ĂŒbersetzt als "Universelle ErklĂ€rung der Menschenrechte" – wurden 1966 in zwei völkerrechtliche VertrĂ€ge ĂŒberfĂŒhrt, den

Internationalen Pakt ĂŒber bĂŒrgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt ĂŒber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die beide 1976 in Kraft traten.

Sie wurden im Laufe der Zeit durch weitere internationale Abkommen ergÀnzt.

Internationale Menschenrechtsabkommen sind "living instruments". Die Auslegung der rechtlich verankerten Menschenrechte ist nicht starr. Viele völkerrechtliche und

politische Debatten kreisen um eine zeitgemĂ€ĂŸe Auslegung bestehender Rechte. Auch das VerstĂ€ndnis davon, wer TrĂ€ger der Menschenrechte ist und wen die

Menschenrechte auf welche Weise verpflichten, ist VerÀnderungen unterworfen. Zugleich kann der "Katalog" der Menschenrechte im Rahmen weiterer Abkommen verÀndert

und erweitert werden. Die historische Entwicklungsoffenheit der Menschenrechte bedeutet allerdings nicht Beliebigkeit: Die Festschreibung neuer und die Neu-Interpretation

bestehender Menschenrechte sind zwar notwendig, um "neuen" Unrechtserfahrungen und verÀnderten Lebensbedingungen Rechnung zu tragen, doch sind sie stets daraufhin

zu prĂŒfen, ob und inwiefern sie sich in das systematische GefĂŒge des Menschenrechtsschutzes einbetten lassen.

Zugleich sind Menschenrechte aber auch nicht vor RĂŒckschritten gefeit.