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Privat- und Prozessrecht

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8.1 Verpfl ichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäfte

8. Vertragsabwicklung

8.1 Verpfl ichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäfte

Durch den Vertragsabschluss zweier Vertragspartner entsteht regelmäßig ein

zweiseitiges Schuldverhältnis (vgl. § 311 Abs. 1 BGB), aus welchem für beide Vertragspartner

Ansprüche entstehen (vgl. § 241 Abs. 1 BGB: „… ist der Gläubiger berechtigt,

vom Schuldner eine Leistung zu fordern.“), beide aber auch umgekehrt Verpfl

ichtungen treffen („Verpfl ichtungsgeschäft“, vgl. 3.2.1.1).

Diese Pfl ichten sind durch sog. „Erfüllungsgeschäfte“ oder auch „Verfügungsgeschäfte“

zu erfüllen. Sie sind vom schuldrechtlichen Vertragsschluss zu unterscheiden

(„ Trennungsgrundsatz“) und in ihren Rechtswirkungen vom Vertrag und auch

voneinander unabhängig („ Abstraktionsprinzip“, vgl. 3.2.5.1).

schuldrechtlicher Kaufvertrag > Verpfl ichtungsgeschäft

Warenübereignung > Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäft

Geldzahlung > Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäft

Dabei bestehen die Verpfl ichtungen der Vertragspartner nur vordergründig darin,

die verkaufte Sache zu liefern, den Kaufpreis zu zahlen, das bestellte Werk herzustellen

oder eine vermietete Sache zum Gebrauch zu überlassen. Das sind nur die

Hauptpfl ichten. In Wahrheit kann die einzelne Vertragspfl icht (z. B. Ware liefern)

jedoch in ein ganzes Bündel von Unter-, Neben- und Sorgfaltspfl ichten zerlegt

werden, die der Verpfl ichtete allesamt zu beachten hat, will er seine Leistung insgesamt

vertragsgemäß erbringen.

Die nach dem Kaufvertrag zu liefernde Ware muss qualitativ und quantitativ genau den Vorgaben

des Vertrags entsprechen, sie muss zur richtigen Zeit am richtigen Ort von der richtigen

Person an die richtige Person übereignet werden, die ihrerseits auch zur Übereignung bereit

sein muss.

Wo einzelne dieser Pfl ichten im Rahmen des Erfüllungsvorganges missachten werden,

wo es also zu Komplikationen kommt, spricht man von einer „ Leistungsstörung