Besonderes Verwaltungsrecht
Entgegen des gängigen Sprachgebrauchs sind die meisten deutschen ProfifuĂballklubs nicht mehr als Vereine im rechtlichen Sinne organisiert, sondern als Kapitalgesellschaften ausgegliedert. An diesen mĂźssen wiederum die "klassischen" Muttervereine die Mehrheit halten, so die sog. "50+1"-Regel des Deutschen FuĂball-Bundes (DFB) und der Deutschen FuĂball-Liga (DFL). Im Rahmen der kĂźrzlich einberufenen DFL-Mitgliederversammlung stimmten die Klubs beider Profiligen mehrheitlich fĂźr Antrag des FC St. Pauli, die Verbandsregelung beizubehalten. Dieses Ergebnis erfreut sich des groĂen Zuspruchs zahlreicher FuĂballfans, hatten zuvor doch Ăźber 3000 Fanclubs in einer Petition den Erhalt der 50+1-Regel gefordert. SchlieĂlich intendierten die beiden FuĂballverbände mit ihrer EinfĂźhrung einen stabilen sportlichen Wettbewerb zwischen selbstbestimmten Ligateilnehmern, die Ăźber die organisatorische Verflechtung zum Mutterverein eine nachhaltige FĂśrderung des Breitensports gewährleisten sollen. Tatsächlich weitet sich der Kreis derer, die fĂźr eine Relativierung oder gar eine komplette Aufhebung der allein in Deutschland geltenden 50+1-Regel plädieren, ebenso aus, wie der ihrer BefĂźrwortet. Neben Hannover 96-Investor Martin Kind, der als ihr schärfster Kritiker gilt, äuĂern auch weite Teile der Fachliteratur zunehmend juristische Bedenken, die insbesondere auf die Vorschriften des europäischen Kartellrechts verweisen. Daneben sieht sich die Regel dem Vorwurf ausgesetzt, gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten zu verstoĂen. Dementsprechend gewährt das Werk einen tieferen Einblick in das Europarecht und legt dabei ein besonderes Augenmerk auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH. Es richtet sich jedoch nicht nur an das rechtswissenschaftliche Fachpublikum, sondern gleichermaĂen an die breite, interessierte Ăffentlichkeit. Insbesondere FuĂballfans, die die brandaktuelle Debatte rund um die 50+1-Regel mitverfolgen, wird Aufschluss Ăźber ihre juristischen HintergrĂźnde geboten.