In der Abhandlung zur 'Grundlage des Naturrechts' (1796) entwickelt Fichte den Gedanken, daĂ die rechtlichen Verhältnisse in Gesellschaft und Staat die Freiheit des Einzelnen nicht mindern, sondern Ăźberhaupt erst begrĂźnden. Die Bedeutung des Rechts liegt fĂźr ihn nicht nur darin, Regeln fĂźr die LĂśsung von Streitfällen vorzugeben; in der Anerkennung der Rechte des anderen sieht er den Akt, durch den sich das Ich als frei erfährt und SelbstbewuĂtsein erlangt.