Nach der Besetzung Deutschlands im Jahr 1945 ordneten die Alliierten die Beschlagnahmung sämtlichen filmischen Materials an. Die Filme wurden nach einer PrĂźfung mit einer "A-" (unbedenklich), "B-" (Schnittauflagen) oder "C-" (Verbotsfilm) Kategorisierung versehen. Aufgrund des hohen Bedarfs kamen "A-" und "B-Filme" bald wieder in die Kinos. Die Liste der "C-Filme" enthielt zwischen 200 und 300 Titeln und wurde im Jahr 1949 an die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft Ăźbergeben. 1966 Ăźbernahm die Friedrich-Wilhelm-Murnau-Stiftung mit ihrer GrĂźndung die Auswertungsrechte. Von 1966 bis heute hat das Stiftungskuratorium die Liste der Vorbehaltsfilme nach PrĂźfung auf ca. 44 Filmtitel verringert. Dieser Prozess der ĂberprĂźfung dauert nach Angaben des Stiftungsvorstandes weiter an. Die Stiftung verwendet heute statt der Zuschreibung "C-Film" die Attribuierung "Unter Vorbehalt". Während nach wie vor alle Filme der FSK fĂźr eine Altersfreigabe eingereicht werden mĂźssen, sieht die Stiftung fĂźr die Vorbehaltsfilme weitere VorfĂźhrungsvoraussetzungen vor: Vor jeder VorfĂźhrung muss ein wissenschaftlicher Vortrag zur Rahmung des Films gehalten werden. Nach der VorfĂźhrung soll das Publikum die MĂśglichkeit zu einer moderierten Diskussion haben. Bei Anfragen aus dem Ausland holt die Stiftung die Zustimmung des Auswärtigen Amtes ein. Eine digitale Verbreitung zu wissenschaftlichen oder didaktischen Zwecken ist nicht vorgesehen, während die Filme jedoch auf obskuren Internetseiten grĂśĂtenteils verfĂźgbar oder als DVD käuflich zu erwerben sind.
Die vorliegende Arbeit beleuchtet den historischen Diskurs um die Verbotsfilme: Welche Attribuierungen gebrauchten die Alliierten, um einen Film als "C-Film" einzustufen? Welche Zuschreibungen haben die Murnau-Stiftung bzw. die FSK Ăźbernommen und wie haben sich in der Folge innerhalb der Institutionen die Beurteilungen und Zuschreibungen geändert? Wie war der Umgang mit NS-Filmen in der DDR? Welche sonstigen Interessen â vor allem politischer und Ăśkonomischer Natur â beeinflussen den Umgang der Rechteinhabenden mit den Filmwerken?