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Ambulantes Operieren nach § 115b SGB V und sektorengleiche Vergütung nach § 115f SGB V : AOP-Vertrag, Rechtsverordnung nach § 115f SGB V und Umsetzungshinweise

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§ 115b SGB V bietet Krankenhäusern die Möglichkeit zur Durchführung ambulanter Operationen, sonstiger stationsersetzender Eingriffe und stationsersetzender Behandlungen im Krankenhaus. Der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren hierzu einen Katalog der Leistungen gemäß § 115b SGB V und einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte. Durch das MDK-Reformgesetz sind zum 01.01.2020 grundlegende Neuerungen im Bereich des ambulanten Operierens in Kraft getreten, die die Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene umzusetzen haben.

Parallel hierzu wurde die so genannte sektorengleiche Vergütung gemäß § 115f SGB V für ausgewählte Leistungsbereiche neu eingeführt. Der Gesetzgeber hat die Einzelheiten der Leistungserbringung für diesen Bereich in der "Verordnung zu einer speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG-Verordnung)" geregelt.

Im Werk wird ein Überblick über die geltenden Regelungen und den jeweiligen Umsetzungsstand in diesen beiden Bereichen gegeben und durch entsprechende Umsetzungshinweise eine Hilfestellung für die praktische Umsetzung im Krankenhaus geboten.