Es ist nicht zu übersehen, dass sich Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall des Stipulanten hin im Spannungsfeld zwischen Schuldrecht einerseits und Erbrecht andererseits bewegen. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter lässt sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen (Art. 112 Abs. 1 OR). Mit anderen Worten verspricht der Versprechende (Promittent) gegenüber dem Versprechensempfänger (Stipulant), die geschuldete Leistung einem Dritten zu erbringen. Dabei entstehen drei verschiedene Beziehungen: das Verhältnis zwischen dem Stipulanten und dem Promittenten (Deckungsverhältnis), das Verhältnis zwischen dem Promittenten und dem Dritten (Vollzugsverhältnis) und schliesslich das Verhältnis zwischen dem Stipulanten und dem Dritten (Valutaverhältnis). Es ist möglich, dass ein Vertrag zugunsten Dritter abgeschlossen wird, um im Valutaverhältnis (Stipulant – Dritter) eine Zuwendung auf den Todesfall des Stipulanten hin an den Dritten zu bewirken.