Strafrecht im Präventionsstaat

Das Strafrecht hat sich verändert. Das klassische Strafrecht reagierte mit Strafe auf begangene Verletzungen. Heute soll Strafrecht auch schon Vorkehrungen gegen Bedrohungen etwa durch Terrorismus oder Cybercrime treffen. Dazu greift es immer weiter vor der eigentlichen Verletzung ein. Das beginnt in der Bundesrepublik damit, dass als Antwort auf die RAF schon die Bildung einer terroristischen Vereinigung kriminalisiert wird, auch wenn es nicht zu einem Anschlag kommt. Gegenwärtiges Beispiel ist das Verbot jeglichen Umgangs mit Hackingtools, auch wenn es nicht zum Hacking kommt. Der moderne Staat soll nicht mehr nur klassisch liberal einen Rahmen für die Freiheitsausübung bereitstellen. Er soll auch unerwünschten Ereignissen frühzeitig vorbeugen: von der Umweltzerstörung bis hin zum Terroranschlag. Da scheint ein reaktives Strafrecht immer schon zu spät zu kommen. In dem Band wird aus soziologischer, kriminologischer, rechtsphilosophischer und rechtswissenschaftlicher Sicht diskutiert, ob und inwiefern dies so ist, ob und inwiefern der Wandel des Strafrechts zu kritisieren ist sowie ob und inwiefern einem präventiven Strafrecht Grenzen zu setzen sind.

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