Freier Beruf oder Gewerbe? : Über die Sinnhaftigkeit einer traditionellen Unterscheidung im Recht

Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden wurde den freiberuflich Tätigen traditionell eine altruistische Berufseinstellung in ihrer eigenpersönlich und auf Grund der besonders qualifizierten Ausbildung fachlich unabhängigen Berufsausübung zugeschrieben. Diese idealistische Komponente ist heute zunehmend einer marktorientierten Strukturanpassung gewichen. Der Gesetzgeber hat – neben der Entwicklung des vormals »schmutzigen Gewerbes« hin zu einer Dienstleistungswirtschaft – mit der von ihm geschaffenen Heterogenität der freien Berufe im Berufskatalog des §18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz dazu beigetragen, dass beide Erwerbsbereiche kaum noch unterscheidbar sind. Freie Berufe weisen daher keine Wesensmerkmale (mehr) auf, die geeignet sein könnten, ihre bestehende Sonderstellung in der Rechtsordnung zu rechtfertigen.

In contrast to traders, liberal professionals were traditionally regarded as altruistic and independent in pursuing their work due to their high professional qualification. This idealistic component has been replaced by an increasing market-oriented structural adjustment. Apart from the development of the former »dirty trade« to a service-oriented business, the government has contributed to the fact that both sectors are hardly distinguishable by creating a heterogeneity of liberal professions in the job catalogue of section 18 (1) sentence 1 of the German Income Tax law. As a result, liberal professions hardly have any characteristics which are suitable for justifying their existing special role in jurisdiction.

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