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Liebhaberei : Wenn Verluste wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht anerkannt werden

E-Book


Mit Verlusten hatte und hat Corona-bedingt so mancher Selbstständige zu kämpfen. Im Normalfall werden Verluste vom Finanzamt anerkannt und mit den Gewinnen aus anderen Einkünften oder anderen Jahren verrechnet. Was aber, wenn die Verluste zum Dauerzustand werden? Etwa weil Sie Ihre Tätigkeit aufgrund von Corona umstrukturiert und sich ein neues Tätigkeitsfeld aufgebaut haben, der alte Tätigkeitsbereich nun aber dauerhaft Verluste abwirft.

Wenn Sie über Jahre hinweg nicht aus der Verlustzone herauskommen, wird irgendwann das Finanzamt Ihre Gewinnerzielungsabsicht bestreiten und Ihre Tätigkeit als Liebhaberei einstufen. Dann werden, manchmal sogar rückwirkend, Verluste steuerlich nicht mehr anerkannt und dürfen nicht mehr mit positiven Einkünften verrechnet werden.

Unser E-Book gibt Ihnen Antwort auf beispielsweise diese Fragen:

- Wie lange akzeptiert das Finanzamt üblicherweise Verluste?

- Wie können Sie mit dem Totalgewinn Ihre Gewinnerzielungsabsicht beweisen?

- Mit welchen Argumenten können Sie den Verdacht der Liebhaberei abwenden?

- Wie reagiert das Finanzamt bei der Vermutung von Liebhaberei?

- Was geschieht, wenn die Gewinnerzielungsabsicht Ihrer Tätigkeit wegfällt?

- Kann die Einstufung als Liebhaberei auch günstig sein?

- Wovon hängt die Einstufung als Liebhaberei am Ende einer langjährigen Tätigkeit ab?

- Hat die Einstufung als Liebhaberei-Betrieb Auswirkungen auf die Umsatzsteuer?